Beleuchtung von Not- und Fluchtwegen

Im Falle eines Brandes zählt jede Sekunde. Brandmelder, Feuerlöscher, Brandschutztüren und die Alarmierung der Feuerwehr sind dabei entscheidende Brandschutzmaßnahmen, die ergriffen werden müssen. Die Personen in einem brennenden Gebäude sollten dann so schnell wie möglich das Haus verlassen. Ein Fluchtwegplan ist daher zwingend notwendig. Damit im dicken Qualm und bei Ausfall der Stromversorgung auch jede Person den Fluchtweg findet, gehören Notbeleuchtung und Fluchtwegbeleuchtung zu den dringenden vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen dazu.

Beleuch-tung von Not- und Flucht-wegen

Im Falle eines Brandes zählt jede Sekunde. Brandmelder, Feuerlöscher, Brandschutztüren und die Alarmierung der Feuerwehr sind dabei entscheidende Brandschutzmaßnahmen, die ergriffen werden müssen. Die Personen in einem brennenden Gebäude sollten dann so schnell wie möglich das Haus verlassen. Ein Fluchtwegplan ist daher zwingend notwendig. Damit im dicken Qualm und bei Ausfall der Stromversorgung auch jede Person den Fluchtweg findet, gehören Notbeleuchtung und Fluchtwegbeleuchtung zu den dringenden vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen dazu.

Was ist ein Fluchtweg und welche Vorschriften gelten?

Ein Fluchtweg ist ein Weg, zumeist innerhalb eines Gebäudes, der schnell und sicher ins Freie oder einen sicheren Bereich führt. Der Fluchtweg ist stets als solcher gekennzeichnet. Der Zweck eines Fluchtweges ist die Selbstrettung von Personen, die durch einen Brand oder einen anderen Notfall gefährdet sind.

Fluchtwege müssen bestimmte Kriterien erfüllen, um als solche zu gelten und zu funktionieren. Geregelt sind die Länge, die Breite, der Feuerwiderstand, die Beschaffenheit der Fluchttüren, die Kennzeichnung und die Fluchtwegbeleuchtung.

Allgemeine Anforderungen an einen Fluchtweg

Fluchtwege müssen nach den Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung AStV § 19:

  • jederzeit ungehindert benutzbar sein
  • im Gefahrenfall leicht und eindeutig erkennbar sein
  • mindestens aus schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen.

Weiters darf ein Fluchtweg nicht durch Gegenstände begrenzt werden, die leicht umzustoßen sind, und nicht durch Bereiche führen, in denen gefährliche Stoffe die Flucht begrenzen könnten. Aufzüge, Fahrsteigen und Fahrtreppen sind keine Fluchtwege.

Fluchtwegbeleuchtung

Fluchtweg und der gesicherte Fluchtbereich

Die Dimensionierung eines Fluchtwegs ist von großer Wichtigkeit. Der Weg ins Freie oder den gesicherten Bereich darf nicht länger als 40 Meter sein. Diese Weglänge kann aber durch Raumhöhe und eine automatische Brandmeldeanlage auf bis zu 70 Meter verlängert werden.
Auch die Breite des Fluchtwegs ist vorgeschrieben. Die Mindestbreite liegt bei 1 Meter. Diese gilt aber nur bei Arbeitsstätten mit bis zu 20 Personen. Je größer die Anzahl der potenziell flüchtenden Personen wird, desto breiter muss der Fluchtweg angelegt sein. Es gelten folgende Vorschriften:

  • bis zu 20 Personen: Fluchtwegebreite 1 Meter
  • bis zu 120 Personen: Fluchtwegebreite 1,20
  • bei mehr als 120 Personen: Erhöhung der Fluchtwegebreite um 0,1 Meter pro 10 Personen.

Was ist ein gesicherter Fluchtbereich?

Neben dem Weg ins Freie ist in einem Not- oder Brandfall auch die Flucht in einen gesicherten Bereich möglich. Ein gesicherter Fluchtbereich muss folgende Anforderungen erfüllen:

  • die Brandlast muss gering sein
  • Bodenbeläge müssen mindestens schwer brennbar und schwach qualmend sein
  • Türen müssen brandhemmend schließen
  • es müssen Maßnahmen getroffen sein, die ein Verqualmend es Bereichs verhindern (beispielsweise RWA-Anlagen)
  • gesicherte Fluchtbereiche sind mit Sicherheitsbeleuchtung auszustatten

Der Notausgang am Ende des Fluchtwegs

Am Ende eines Fluchtweges befindet sich immer eine Fluchttür, der Notausgang. Auch hier gelten verschiedene Vorschriften, die unter anderem den Verschluss, die Breite, den Feuerwiderstand und die Aufschlagrichtung regulieren.

Fluchtweg im Stiegenhaus – besondere Anforderungen

Bei mehr als zwei Geschossen in einem Gebäude, müssen auch Stiegenhäuser als Fluchtwege dienen. Diese müssen dann besondere Bedingungen erfüllen, um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten.

Stiegenhäuser mit 3 bis 5 Geschoßen

  • eine geringe Brandlast muss vorhanden sein
  • Wände, Decken, Stiegen und Böden müssen mindestens hochbrandhemmend sein
  • Bodenbeläge müssen mindestens schwer brennbar und schwach qualmend sein
  • brandhemmende und selbstschließende Türen sind Pflicht
  • geeignete Maßnahmen gegen das Verqualmen des Stiegenhauses müssen getroffen sein

Stiegenhäuser mit mehr als 5 Geschoßen

  • eine geringe Brandlast muss vorhanden sein
  • Wände, Decken, Stiegen und Böden müssen mindestens brandbeständig sein
  • Bodenbeläge müssen nicht brennbar sein
  • brandhemmende und selbstschließende Türen sind Pflicht
  • geeignete Maßnahmen gegen das Verqualmen des Stiegenhauses müssen getroffen sein

Gewendelte Stiegen sind nur zulässig wenn die Auftrittsbreite auf der gesamten erforderlichen Breite mindestens 20 cm beträgt
und wenn die Stiege nicht mehr als 60 Personen im Brandfall benutzen müssen.

Kennzeichnung und Beleuchtung der Fluchtwege

Die Beschilderung von Fluchtwegen ist nach der ÖNORM EN ISO 7010 vorgeschrieben. Bei Flucht- und Rettungswegen ist besonders darauf zu achten, dass Rettungszeichen wie Piktogramme auch bei verminderter Sicht, etwa bei starker Rauchentwicklung, stets sichtbar sind. Nachleuchtende Schilder sind hierfür perfekt.

Die Notbeleuchtung, auch Sicherheitsbeleuchtung, von Fluchtwegen ist ebenfalls bedeutsam. Die Notbeleuchtung bei Stromausfall zeigt den flüchtenden Personen so den Weg und sichert ein gefahrloses Verlassen des der Arbeitsstätte oder des Gebäudes. Es gibt für die Notbeleuchtung eine Norm, die TRVB 102 E. Hier sind die Kriterien für eine Fluchtwegbeleuchtung definiert.

Was ist eine Fluchtwegbeleuchtung und wo gehört sie hin?

Die Notbeleuchtung ist ein zentraler Bestandteil eines jeden Brandschutzkonzeptes. Der Schutz von Personen steht in jedem Notfall, wie auch im Fall eines Brandes, an oberster Stelle. Die Notbeleuchtung beziehungsweise die Fluchtwegebeleuchtung ermöglicht es den Menschen, auch bei einem Stromausfall sicher nach draußen zu gelangen. Dafür sorgen Rettungszeichenleuchten oder beleuchtete Rettungszeichen zur Kennzeichnung, und Leuchten zur Beleuchtung der Flucht- und Rettungswege. Grundsätzlich wird die Notbeleuchtung in Sicherheitsbeleuchtung und Ersatzbeleuchtung unterschieden.

Notbeleuchtung bei Stromausfall

Die Sicherheitsbeleuchtung gliedert sich in vier Unterbereiche:

Die Ersatzbeleuchtung soll sicherstellen, dass Tätigkeiten auch bei einem Ausfall des Stroms weiter fortgeführt werden können. Sie leuchtet in der gleichen Stärke wie die allgemeine Beleuchtungsanlage. Während es im Büro oft keine Ersatzbeleuchtung gibt, gehört sie bei teuren Produktionsprozessen heute zum Standard.

Sicherheitsbeleuchtung – Fluchtwegbeleuchtung und mehr

  • Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege
  • Sicherheitszeichen
  • Antipanikbeleuchtung
  • Sicherheitsbeleuchtung für Bereiche mit besonderer Gefährdung.

An dieser Stelle ist die Beleuchtung der Rettungswege, die Fluchtwegbeleuchtung relevant. Sie unterliegt der ÖNORM EN 1838.

Anforderungen an die Fluchtwegbeleuchtung

Die Sicherheitsbeleuchtung der Fluchtwege muss einigen Anforderungen genügen. So muss sie:

  • gleichmäßig leuchten bzw. ausleuchten
  • angemessenes Beleuchtungsstärkeniveau besitzen
  • physiologisches Blenden vermeiden
  • mindestens 2 Meter über dem Boden installiert sein
  • als beleuchtete und hinterleuchtete Sicherheitszeichen entlang des Fluchtweges angebracht sein.

Ziele der Fluchtwegbeleuchtung

  • gefahrloses Verlassen von Problemzonen
  • Schaffung ausreichender Sehbedingungen zur Orientierung
  • leichtes Auffinden von Brandbekämpfungsmitteln und anderen Sicherheitseinrichtungen

Weiters folgen aus diesen allgemeinen Anforderungen genaue Definitionen zur Beleuchtungsstärke, der Dauer und der Gleichmäßigkeit. So muss nach 5 Sekunden 50 Prozent der geforderten Beleuchtungsstärke erreicht sein, nach spätestens einer Minute 100 Prozent. Die Betriebsdauer der Notbeleuchtung bei einem Stromausfall muss für eine Stunde gewährleistet sein. Die Beleuchtungsstärke muss mindesten ein Lux betragen. Die Blendung bei horizontalen Fluchtwegen ist so geregelt, dass die Lichtstärke innerhalb einer Zone bestimmte Werte gegen die Vertikal nicht überschreiten darf. Vorgeschrieben ist weiters der Wartungswert der Fläche.

Wo muss die Fluchtwegbeleuchtung angebracht sein?

Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Fluchtwegbeleuchtung sind auch die Stellen definiert, an denen sie zwingend angebracht sein muss. Dazu gehören:

  • nahe dem Notausgang
  • in der Nähe von Treppen
  • auf jeder Niveauänderung des Bodens (auch Treppenstufen)
  • bei jeder Richtungsänderung und an Kreuzungen von Fluren
  • nahe jeder Brandbekämpfungseinrichtung oder Brandmeldeeinrichtung
  • in der Nähe von Fluchtgeräten für Menschen mit Sinnes- oder Bewegungsbehinderung
  • nahe jeder Erste-Hilfe-Stelle
  • in der Nähe von Schutzbereichen
  • nahe Sicherheitszeichen und Beschilderungen, die durch Stromausfall nicht von selbst leuchten

 

Fluchtwegbeleuchtung – die Vorschriften in Österreich

Die Fluchtwegbeleuchtung unterliegt weltweiten Normen, und wird zusätzlich noch in den einzelnen Staaten durch Gesetze, Verordnungen und Richtlinien spezifiziert. In Österreich gelten folgende Vorschriften für die Not- und Fluchtwegbeleuchtung.

Gesetze

  • ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz)
  • ETG 1992 (Elektrotechnikgesetz)
  • Bauordnungen + Baugesetze (Landesrecht)
  • PSG (Produktsicherheitsgesetz)

Verordnungen

  • AStV (Arbeitsstättenverordnung)
  • ETV 2002 (Elektrotechnikverordnung 2002)
  • NspGV (Niederspannungsgeräteverordnung 2015)
  • EMVV (Elektromagnetische Verträglichskeitsverordnung 2006)
  • KennV (Kennzeichnungsverordnung)

Normen & Richtlinien

  • ÖVE/ÖNORM E 8002-Reihe (Installationsnorm)
  • OIB Richtlinien 2 und 2.2 (Brandschutz)
  • EN 50172, EN 50272-2 (Europäische Norm, Installationsnorm)
  • TRVB E 102 2005 (Technische Richtlinie)
  • Fachinformation des Österreichischen Elektrotechnischen Komitees – OEK

Überprüfung der Notbeleuchtung in Österreich

Die Notbeleuchtung und Fluchtwegbeleuchtung gehört zu den wichtigen Brandschutzmaßnahmen. Ein einwandfreies Funktionieren kann und soll Leben retten. Daher muss die Notbeleuchtung regelmäßig überprüft werden. Nur eine sachkundige Person kann dies leisten, müssen doch auch viele Werte gemessen, und nicht nur das reine Leuchten überprüft werden. Unsere zertifizierten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen überprüfen Ihre Notbeleuchtung und stehen Ihnen in allen Fragen des vorbeugenden Brandschutzes stets zur Seite. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf!

Fluchtplan

Brauche ich einen Fluchtwegplan und wie erstelle ich ihn?

Zum Abschluss unserer umfangreichen Ausführungen zur Not- und Fluchtwegbeleuchtung wollen wir noch auf den Fluchtwegplan eingehen. Fluchtpläne hängen an zentralen Stellen, um den Menschen im Gefahrenfall Orientierung zu geben, damit sie schnellstmöglich in Sicherheit kommen.

In den meisten Fällen ist ein Fluchtplan für Gebäude vorgeschrieben. Fluchtpläne können nach einer Brandschau, als Teil des Brandschutzkonzeptes oder als Auflage bei einer Baugenehmigung gefordert werden. Aber auch, wenn es keine behördliche Forderung nach einem Fluchtplan gibt, kann dieser sinnvoll sein. Vor allem, wenn es stark verwinkelte Flure und Stiegen gibt, die schnellsten Wege durch andere Bereiche führen oder häufig ortsunkundige Personen vor Ort sind.

Auch, wenn auf einigen Seiten im Internet gepriesen wird, dass man einen Fluchtplan selbst erstellen kann, raten wir dringend davon ab. Zu viele Dinge müssen bei der Erstellung eines Fluchtplans beachtet werden. zu viele Leben können davon abhängen! Die lagerichtige Darstellung, der einheitliche Maßstab bei mehreren Fluchtplänen, Teilansichten, Überblickspläne über das gesamte Gebäude oder die Etage, Einzeichnungen und Definierung von Bestandteilen wie Notbeleuchtung, Sammelstellen, Brandbekämpfungseinrichtungen, Notfallausrüstungen, Hinweise zum Verhalten im Brandfall und vieles mehr führen schnell dazu, dass Sie den Überblick verlieren.

Der Fluchtwegplan als Teil eines gesamtheitlichen Brandschutzkonzeptes gehört in fachkundige Hände. Entweder kümmert sich der Brandschutzbeauftragte Ihrer Firma darum, oder wir übernehmen die Erstellung des Fluchtplans für Sie. Denken Sie auch daran, dass ein Fluchtplan alle zwei Jahre auf seine Aktualität und Lesbarkeit überprüft werden sollte. Vertrauen Sie nicht auf das Glück, sondern auch erfahrene Sachkundige in Sachen Brandschutz.

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